Privater oder gewerblicher Verkauf?

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Beta
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Privater oder gewerblicher Verkauf?

Beitrag von Beta »

Privater oder gewerblicher Verkauf?


Bei der Frage, ob sich jemand privat oder gewerblich engagieren möchte, kommt es nicht allein auf den eigenen Wunsch an. Maßgeblich sind hier auch tatsächliche Handlungen, die juristisch bewertet werden.
Noch einfach gelagert ist der Fall, in dem ein Privatmensch einmal eben zehn Artikel (Bücher, Tonträger, Filme) verkaufen möchte. Hier gibt es kein Problem, sich auch als Privatverkäufer anzumelden.
Wer als Buchhändler mit Ladengeschäft oder als Internetbuchhändler mit eigener Homepage oder Angeboten auf anderen Plattformen aktiv ist, wird sich in der Regel auch bewußt und gewollt als gewerblich handelnd einstufen.
Schwieriger wird es indes, wenn der Privatmensch sich einer großen eigenen Bibliothek oder eines großen Teils derselben mit über tausend Büchern entledigen will. Schwierig kann es auch für die werden, die als gewerblich Handelnde private Artikel auch privat verkaufen möchten.

Zur Unterscheidung privaten und gewerblichen Handelns erscheint es notwendig, die Gewerblichkeit selbst kurz zu erläutern.

Die in der Rechtsprechung allgemeingültige Definition des Gewerbes auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches und des Gewerberechts lautet:
"Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf
eigene Rechnung,
eigene Verantwortung
und
auf Dauer
mit der Absicht zur Gewinnerzielung
legal

betrieben wird."

Die in dieser Definition besonders gekennzeichneten Elemente dienen in der Rechtsprechung u.a. dazu, die Abgrenzung gegenüber dem privaten Handeln vorzunehmen. (Da es in diesem Thema um den Verkauf bestimmter Artikel geht, werden auch weitgehend anstelle des Begriffes "Handeln" im weiteren Verlauf die Begriffe "Verkauf" bzw. "Verkaufen" verwendet.)
Die oben genannten Einzelpunkte waren zunächst - scheinbar abschließend - geklärt:

Eigene Rechnung und eigene Verantwortung: selbständiges Handeln, keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, also kein Angestelltenverhältnis

auf Dauer: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt

Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muß auf die Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Im Einzelfall heißt das übrigens auch, daß ein Gewinn nicht unbedingt erzielt werden muß. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn jemand ein Buch für einen Euro kauft und - z.B. aus Werbegründen - für 50 ct verkauft und somit einen Verlust macht.

legal: heißt, daß die Tätigkeit nicht schlechthin verboten sein darf, wie z.B. Hehlerei.


Im Zusammenhang mit der Einführung und Novellierung der Verbraucherschutzgesetzgebung kam es dazu, daß der Begriff des Gewerbetreibenden nicht nur im Hinblick auf das Handelsgesetz, die Gewerbeordnung und die daraus resultierende Steuerpflicht definiert wurde. In diesem Zusammenhang eine Klarstellung: Wegen mangelnden Umsatzes keine Steuer zahlen zu müssen, heißt nicht, daß keine Steuerpflicht bestehe! Die Steuerpflicht besteht auch dann, wenn sich die Steuer auf 0,00 € erstreckt.

Zum Schutz des Verbrauchers wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch vorher eigenständige Gesetze und Verordnungen integriert, die auf dem Begriff des Unternehmers aufbauten. Dieser Begriff ist in § 14 Abs. 1 BGB formuliert:

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt.

In einem Gesetz, dem BGB, das weder zum eigentlichen Handelsrecht noch zum Steuerrecht gehört, wird der Begriff "gewerblich" verwendet.

Dieser Begriff erhielt damit eine andere Bedeutung. Die ursprüngliche Bedeutung nach dem Handelsrecht orientierte sich an dem Gewerbetreibenden, der ein Gewerbe angemeldet hatte und gewerbesteuerpflichtig war.

Nunmehr wurde also das Gegenüber des Verbrauchers (Verbraucher = Käufer/in) über den Begriff des Unternehmers auch dann zum Gewerbetreibenden, wenn dieses Gegenüber privat ohne Gewerbeanmeldung und ohne sich durchaus zu Recht als Gewerbetreibenden im Sinne des Handelsrechtes zu fühlen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, bei der Schutzrechte der Verbraucher berührt wurden.

Dachten somit viele in der Anfangszeit, sie seien keine Gewerbetreibenden, weil sie u.a. im Sinne der Gewerbeordnung nicht auf Dauer zu handeln glaubten oder nur geringen Umsatz erzielten, spielten plötzlich auch andere Dinge eine Rolle, die vorher nicht oder nicht in dem Maße berücksichtigt wurden, um die gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Verbraucherrechts festzustellen. Dazu gehören heute u.a.

- die Anzahl der Angebote
- "Powerseller"-Eigenschaft, dieser Punkt wurde für Verkäufer bei einer bekannten Internetauktionsplattform ins Spiel gebracht
- Herkunft der angebotenen Artikel (aus privatem Bestand oder zwecks Wiederverkaufs erworben)
- der Umsatz der mit den gebrauchten Büchern gemacht wird
- das Auftreten als professioneller Händler
- das Angebot von Neuwaren.

Die ehemals i.S. der ersten Definition vielleicht zu Recht "privat" Handelnden wurden so über § 14 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einzelnen Paragraphen aus Verbraucherschutzgesetzen ebenfalls umgangssprachlich Gewerbetreibende; richtig ist hier aber der Begriff "Unternehmer".

Zur Abgrenzung privaten und gewerblichen Handelns im Sinne der Unternehmereigenschaft können wie oben erwähnt u.a. die Anzahl der Angebote und die Anzahl der Verkäufe eine Rolle spielen. Beides kann zu wirtschaftlichen Ergebnissen führen, für die kein Finanzamt irgendein Interesse zeigt, weil aufgrund geringen Umsatzes und geringen Gewinns nicht einmal Steuern anfallen.
Zum Schutz der Verkäufer, die ohne gewerblich im Sinne des Handels- und Steuerrechts zu handeln, wurde für Privatverkäufer von booklooker.de eine Grenze des Angebotes auf 750 Artikel gesetzt. Eine Sicherheit dafür, nicht wegen tatsächlicher Unternehmereigenschaft abgemahnt zu werden, ist dies indes nicht. Auch wer gleichzeitig zum Beispiel

- auf anderen Plattformen mit weiteren Artikeln noch aktiv ist,
- öffentlich verlautbart oder erkennen läßt, Bücher zum Zweck des Weiterverkaufs zu erwerben,
- auf eine eigene gewerbliche Homepage verweist,

kann in die Verlegenheit kommen, sich vor Gericht aufgrund der Klage eines Mitbewerbers erklären zu müssen.

Fazit:

Auf die eigene Einschätzung, ob der Auftritt privat oder gewerblich erfolgt, kommt es nicht an! Auch wer sich gewerberechtlich und steuerrechtlich als privat handelnd richtigerweise einschätzt, kann aufgrund einer Unternehmereigenschaft (s.o.) als gewerblich handelnd eingestuft werden.

:idea: Stellen Sie auch Bücher unter dem Namen Ihrer Frau / Ihres Mannes ein. Niemand kann Ihnen verwehren, das gemeinsame Bücherregal zu splitten und die Bücher unter dem Namen des tatsächlichen Eigentümers zum Kauf anzubieten.

Auch privat Handelnde bewegen sich nicht in einem rechtsfreien Raum. S. Spezialgesetze -> Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)

Als "gewerbetreibend" mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten sind also

- nach dem Gewerbe-, Handels- und Steuerrecht auf jeden Fall Händler/innen mit Gewerbeanmeldung

- zusätzlich als Unternehmer diejenigen, die ohne Gewerbeanmeldung und ohne Steuerpflicht jene, die weitere der oben genannten Eigenschaften erfüllen.

Private Händler/innen sind demnach nur Verkäufer/innen ohne Gewerbeschein, die auch keine Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB sind.

Für weitere Hinweise, in Zweifelsfällen und zu konkreten Fragen bitte rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen!
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