Quittung / Rechnung

Gesammelte Beiträge und Tipps für gewerbliche und private Verkäufer.

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Beta
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Registriert: Sa 25. Okt 2008, 16:02

Quittung / Rechnung

Beitrag von Beta »

Quittung/Rechnung


Der Käufer hat ein Recht auf eine schriftliche Quittung, für deren Ausstellung der Verkäufer nichts in Rechnung stellen darf (§§ 368 ff. BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkauf handelt.

Praktisch ist die Quittung nichts anderes als eine Rechnung, in der der Erhalt der Kaufsumme durch den Verkäufer bestätigt wird. Die wenigsten Privatkäufer bestehen auf eine Quittung, die Rechnung ergibt sich bei Privatverkäufen aus der Bestätigungsmail.

Besondere rechtliche Normen greifen da, wo mindestens eine der Parteien gewerblich handelt.

Beim Verkauf eines Artikels durch einen Privatverkäufer an einen Händler ist es Nettiquette, wenigstens eine Quittung beizulegen, sofern Vorauskasse geleistet wurde. Ebenso wie eine Rechnung ist dies für die Bücher des Händlers ganz nützlich, da der Händler so den Nachweis einer betrieblichen Ausgabe erbringen kann ohne einen Eigenbeleg erstellen zu müssen. Auch für den Nachweis des legalen Erwerbs ist dies ganz nützlich.

Eine Verpflichtung zum Ausstellen einer Rechnung ergibt sich in bestimmten Fällen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, aus dem Umsatzsteuergesetz.

Nur grundsätzlich seien die notwendigen Bestandteile einer Rechnung, die sich aus § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes ergeben, aufgeführt:

1. Name des Verkäufers/der Verkäuferin
2. Name des Käufers/der Käuferin
3. Steuernummer (vom Finanzamt) bzw. Steueridentifikationsnummer (vom Bundeszentralamt für Steuern) des Verkäufers
4. das Ausstellungsdatum
5. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer)
6. den/die Artikel, der/die genauer bezeichnet wird/werden (z.B. durch Titel, Autor, ISBN)
7. die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
8. die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge
9. Termin der Lieferung oder Leistung

Bei geleisteter Vorkasse kann dann auch der Abschlußsatz hinein, daß der Betrag in Höhe von ? ? dankend erhalten wurde, so daß die Rechnung auch als Quittung dient.

Sofern Skonti oder Rabatte gewährt wurden, sind bei der Quittungs-/Rechnungsstellung durch einen gewerblichen Händler natürlich auch in Anlehnung an die nach Nr. 7,8 erforderlichen Angaben zu machen.

Privatverkäufern empfiehlt sich der Zusatz, daß kein Vorsteuerabzug möglich sei, da es sich um einen Privatverkauf handele. Ein entsprechender Satz empfiehlt sich für Kleingewerbler, für die gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG u.a. die Regelungen über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung finden.

:idea: Eine Rechnung/Quittung auf einem Blatt darf auch unterschrieben einer Büchersendung beigelegt werden.

Zur Vertiefung und Einzelfragen: hier


Vereinfachtes Beispiel:

Name des Verkäufers
Anschrift
*Steuernummer 987645321 (wenn vorhanden!)

Name des Käufers
Anschrift

Sehr geehrter Herr Käufer,

für das Buch
Autor: Christoph Mustermann
Titel: Musterbriefe
ISBN: 1234567890123

stelle ich Ihnen in Rechnung:
5,80 ? Buch
1,20 ? Versand
7,00 ? Gesamt

*Kein Vorsteuerabzug möglich, da Privatverkauf.

Betrag per Überweisung dankend erhalten.
Musterstadt, 31.02.2008

* Sofern anwendbar
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