Steuerrecht

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Beta
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:arrow: nur für Gewerbetreibende

Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) und andere

Zum Zeitpunkt dieser Eintragung im Forum bestimmen die §§ 140 AO sowie weitere Vorschriften des Handelsgesetzbuches, daß
a. empfangene Handelsbriefe und Kopien abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Sie können auf Bild- oder anderen Datenträgern gespeichert werden.
b. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte zehn Jahre aufzubewahren sind. Buchungsbelege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

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