Leseprobe statt kompl. Roman - Sachmangel?!

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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merlina22
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Beitrag von merlina22 »

Kleines Danke an Bookorsair für die Info! :D Das wusste ich nicht und freue mich daher darüber, wieder etwas gelernt zu haben.
LG :D
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d_r_m_s
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Beitrag von d_r_m_s »

Bookorsair hat geschrieben:@drms: eine "Leseprobe" ist keine Hinterhältigkeit des Verlages, sondern gehört zu den anerkannten Möglichkeiten eines Verlages, den Buchhandel über ein demnächst in den Handel kommendes Werk eines Autors vorab zu informieren. Man kennt auch noch "Leseexemplare" ...
ich kenne Leseexemplare, und ich kenne Leseproben von wenigen Seiten ... natürlich kann jeder Verlag da machen, was er will ...

bei verschiedenen Ausgaben können Seitenzahl und Gewicht eines Buches so deutlich differieren, dass sich solche (umfangreichen, aber unvollständigen) Leseproben auch daran nicht unbedingt unterscheiden müssen ... der VK verhält sich zwar unmöglich, aber mit 'Schlampigkeit' muss das Problem nicht unbedingt zu tun haben ...
Bookorsair
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Beitrag von Bookorsair »

Zugegeben, man muss schon g e n a u hingucken.
Aber das gehört doch zu unserem Job, oder?
Ein Fehler kann jedem schon mal passieren. Unverständlich ist mir aber auf jedem Falle das "unfreundliche" Verhalten des Verkäufers.
b.
Wir werden nie so klug sein, um den Schaden zu beheben, durch den wir es wurden....
Ausserdem: manche sehen vor lauter Büchern die Bibliothek nicht.
Hier geht es zu meinen Büchern: http://www.booklooker.de/bookorsair
quarkkeks
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Beitrag von quarkkeks »

Ich habe in der Zwischenzeit den betreffenden Verlag um Auskunft gebeten, ob Leseproben verkauft werden dürfen und die Antwort lautet:

"Leseproben sind Werbemittel des Verlags, diese dürfen natürlich nicht verkauft werden."
constantia
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Beitrag von constantia »

Hallo,

diese Aussage stimmt nur zum Teil:
quarkkeks hat geschrieben:"Leseproben sind Werbemittel des Verlags, diese dürfen natürlich nicht verkauft werden."
Der Verlag kann denjenigen, denen ER (=der Verlag) die Leseproben zukommen lässt, den Verkauf verbieten.
Sobald aber die Leseproben aus den Händen des Verlages sind, endet auch sein Recht, die weitere Nutzung zu bestimmen. Das nennen die Juristen "Erschöpfungsgrundsatz". Infos bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Patentersch%C3%B6pfung.

Konkret bedeutet das, dass wenn ein Antiquar (der die Leseprobe jemandem abgekauft hat) oder ein Kunde einer Buchhandlung (der die Leseprobe kostenlos von der Buchhandlung bekommen hat) diese weiterverkaufen, der Verlag und auch sonst niemand (z.B. der Autor) diesen Weiterverkauf verhindern kann. Da liegt kein Gesetzesverstoß vor.

Dasselbe Prinzip gilt übrigens auch, wenn ein Autor ein selbst verlegtes Buch jemandem schenkt und der es später weiterverkauft. Der Autor kann das nicht verhindern, da er das Buch aus seinen Händen gegeben hat.

Man muss also genau unterscheiden, wer was macht...

Grüße
Constantia
quarkkeks
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Registriert: Mi 28. Jan 2009, 23:38

Beitrag von quarkkeks »

Danke für die Ausführungen constantia! Das klingt soweit ganz logisch...Bin mal gespannt ob der Verlag den Fall weiter verfolgt...

Aber nun das Beste! Habe gerade eben folgende Antwort von booklooker erhalten :D
(Mail von booklooker an VK mit Kopie an mich):
Hallo xxx,

untenstehende Nachricht hat uns erreicht. Nach Prüfung
der Sachlage stellen wir uns in diesem Fall ganz klar auf
die Seite der Kundin. Sie können nicht einen "halben"
Roman verkaufen, ohne in der Artikelbeschreibung
darauf hinzuweisen. Auch wenn Sie die korrekte
Seitenzahl angegeben haben, können Sie nicht davon
ausgehen, dass ein Kunde weiß, weiviele Seiten das
Buch eigentlich haben müsste.

Wir möchten Sie also bitten, der Kundin umgehend den
vollen Kaufpreis zu erstatten, da die Artikelbeschreibung
mangelhaft war. Dass die Kundin die 138 Seiten bereits
gelesen hat, spielt in diesem Fall absolut keine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Conrad

Bin sehr auf die VK-Reaktion gespannt, aber viel Widerstand kann ja jetzt eigentlich nicht mehr kommen...(toitoitoi)

Ganz lieben Dank schonmal für all eure Reaktionen - werde dann nochmal melden wie der Fall ausgegangen ist (also Geld zurück oder weiterer Ärger..)
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gs55
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Beitrag von gs55 »

Dieser gewerbliche Händler sollte schleunigst die Branche wechseln.
Vielleicht Gebrauchtwagenhandel oder Versicherungsvertreter, aber bitte keine Bücher mehr verkaufen...
Bookorsair
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Beitrag von Bookorsair »

Hallo constantia,
vielen Dank für Deine ergänzenden Ausführungen zum Thema "Leseproben."
b.
Wir werden nie so klug sein, um den Schaden zu beheben, durch den wir es wurden....
Ausserdem: manche sehen vor lauter Büchern die Bibliothek nicht.
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quarkkeks
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Registriert: Mi 28. Jan 2009, 23:38

Beitrag von quarkkeks »

Habe nun eine Antwort vom VK und natürlich läuft es nicht so reibungslos wie gehofft:
hallo frau xxx,

lt. rücksprache mit booklooker werde ich ihnen den betrag von 4,00 euro zurück erstatten.
da ich sie beim booklooker für weitere buchbestellungen sperren ließ, hiermit meine adresse:

xxx
xxx

ps.sobald das buch bei mir eingetroffen ist..(die portokosten tragen sie ) werde ich ihnen auf die von ihnen
bereits angegebene kontodaten das geld umgehend überweisen....
mit freundlichen grüßen...

Die Formulierung "Rücksprache mit booklooker" ist in diesem Zusammenhang ja eigentlich nur so zu kommentieren: :lol:
Aber dass ich die Portokosten für die Rücksendung übernehmen soll finde ich dann doch etwas dreist, da auf meiner Seite ja nun wirklich kein Fehler lag (weshalb sollte ich also auf irgendwelchen Kosten sitzen bleiben?).

Außerdem hätte ich auch ein äußerst ungutes Gefühl erst das Buch abzuschicken und dann auf die Rückzahlung zu warten. Können mir die Gewerblichen oder sonstigen Sachkundigen Auskunft geben wie die Reihenfolge in solch einem Fall normalerweise ist? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung oder muss man das unter sich ausmachen? Ich habe irgendwas im Kopf von "Zug um Zug", aber wer fängt an?
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Flachs
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Beitrag von Flachs »

Da der Fehler bei ihm lag, hat der Verkäufer auch die Rücksendekosten zu tragen. :!:


@quarkkeks:
Deinen an Dreistigkeit nicht mehr zu überbietenden VK möchte ich auch gerne auf meine Blacklist setzen: Bitte schreib' mir mal kurz eine PM, um wen es sich handelt.
Der Wurm findet es merkwürdig und töricht,
daß der Mensch seine Bücher nicht frißt.
(Rabindranath Tagore)
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

quarkkeks hat geschrieben:Können mir die Gewerblichen oder sonstigen Sachkundigen Auskunft geben wie die Reihenfolge in solch einem Fall normalerweise ist? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung oder muss man das unter sich ausmachen? Ich habe irgendwas im Kopf von "Zug um Zug", aber wer fängt an?
Siehe dazu:

http://groups.google.com/group/de.soc.r ... fe237850ab?

Fazit: Ihr müsst das wohl unter Euch ausmachen. Ich persönlich würde es so machen, das Buch unter Mitnahme eines Zeugen am Postschalter aufzugeben oder in einen Briefkasten zu werfen und dann auf die Rückzahlung zu warten.

Natürlich muss der Händler auch die Rücksendekosten tragen, da die mangelhafte Angebotsbeschreibung eindeutig sein Fehler war, wie Flachs schon schrieb. Ich würde ihm das nochmal so schreiben und die Mail auch in Kopie an booklooker schicken und sie gleichzeitig um eine Stellungnahme bitten.
Zuletzt geändert von terracotta am Fr 30. Jan 2009, 19:25, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß, terracotta
el

Beitrag von el »

Und Flachs schick die PN bitte weiter an mich .
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Flachs
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Beitrag von Flachs »

@Quarkkeks:
Danke!

@El:
Ist erledigt. :wink:
terracotta hat geschrieben:Übrigens ist der Passus

Der Buchversand ist nicht versichert!!!! Falls Sie einen versicherten Buchversand wünschen bitte bei Bestellung angeben !!!

bei einem Händler abmahnfähig.
In seinen AGB finden sich übrigens noch mehr so schöne Passagen (und bei den Ausrufezeichen klemmte auch dort bereits seine Tastatur :twisted: ):
Der Versand erfolgt zu Lasten und auf Risiko des Bestellers (Bei unversichertem Versand kann ich leider keine Verantwortung für beschädigte,fehlgeleitete oder nicht zugestellte Post übernehmen).
[...]
Mit der Bestellung werden meine Geschäftsbedinungen anerkannt.
Rücktrittsklausel:Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen von Ihrem Kauf zurückzutreten.
[...]
Sämtliche Angaben und Hinweise zur Ware stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und dienen ausschließlich der allgemeinen,laienhaften Beschreibung.
[...]
Bei Rücksendung aus einer Warenlieferung haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Bestellen Sie also nur dann, wenn Sie diese Bedinungen akzeptieren!!!!!!
:mrgreen:
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daß der Mensch seine Bücher nicht frißt.
(Rabindranath Tagore)
blokk
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Beitrag von blokk »

Wenn ich mir den Ausschnitt der AGB ansehe, drängt sich mir der Verdacht auf, dass ein nicht nur rüpelhafter, sondern auch völlig dreister "Kollege" bei BL sein Unwesen treibt.
Durch meine Preisrecherchen ist mir ja schon einiges untergekommen - aber das schlägt dem Fass den Boden aus.

Den Herrn würde ich auch ganz gern kennen lernen, um ihn auf seine Pflichten als gewerblicher Verkäufer eingehend hin zu weisen.
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

[gelöscht]
Zuletzt geändert von terracotta am So 8. Feb 2009, 20:33, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß, terracotta
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