Verpackungsverordnung 2

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
blokk
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Beitrag von blokk »

antje hat geschrieben:
?§ 6
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen,
haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen
an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.
Abweichend
von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher
anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder
Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich
der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach
Absatz 3 beteiligen
.

Na da haben wir es doch: um zu gewährleisten, dass die Lizensierung flächendeckend ist, müssen sich die Hersteller bzw. Importeure um die Lizensierung bemühen.

Vielleicht stößt der Begriff "Erstinverkehrbringer" auf Unverständnis. Damit ist nicht derjenige gemeint, der die Verpackung seiner Bestimmung entsprechend das erste Mal benutzt, sonder derjenige, der sie das erste mal "in Verkehr" bringt, also verkauft.

Die Ausnahme behandelt die Seviceverpackung, also die Brötchentüte.
Kalli
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Beitrag von Kalli »

Text und Zitate aus Verpackungsverordnung 1:

"Es is einfach so, dass sich der Käufer von Versandverpackungen keinen Kopf machen muß über die Verpackungsverordnung in der kommenden Fassung." blokk

Dass ist die Lesart der neuen Verpackungsverordnung, die auf Auskunft der IHK sich stützt. Mit der, allein von den Herstellern der Verpackungen gesetzlich zu leistenden Lizenzierung ... von Versandverpackungen ist der Internet-Buchanbieter aus dem Schneider.


Die andere Lesart ist die, auf die Kohagie hinweisst: "Insbesondere ist es Internethändlern nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wohl zu raten, sich einem flächendeckenden Entsorger wie der Interseroh AG oder ähnlichen Anderen anschließen."

Dass ist die (markt-liberale) Lesart der neuen Verpackungsverordnung des dualen Systems die auf Auskunft von Rechtsanwälten sich stützt. Nicht allein der Hersteller ist gesetzlich verpflichtet den "Anschlusszwang" zu leisten, somit bei einen oder mehreren Entsorgern (Duales System) Versandverpackungen zu lizenzieren und Lizenzentgelt leisten zu müssen, sondern ALLE, die Versandverpackungen an den privaten Endverbraucher bringen lassen. Dass jedoch setzt voraus, dass bereits vom Hersteller lizenzierte Versandverpackungen UND nicht-lizenzierte Versandverpackungen auf den Markt sind. Internet-Buchhändler bietet sich nach dieser Lesart die Möglichkeit zu wählen. Werden bereits vom Hersteller lizenzierte Versandverpackungen gekauft, kann der Internet-Buchhändler die neue Verpackungsverordnung vergessen. Mit dem Kauf nicht-lizenzierter Versandverpackungen steht der Internet-Buchhändler jedoch in der gesetzlichen Pflicht, die Lizenzierung und das Lizenzentgelt (bei kleineren Mengen keine Dokumentationspflicht, kein Wirtschaftsprüfer) zu leisten.


Diese beiden Lesarten der neuen Verpackungsverordnung gehen von völlig verschiedenen Voraussetzungen aus. Die erste schliesst aus, was die zweite voraussetzt. Für erstere ist die neue Verpackungsverordnung bereits Schnee von Gestern. Für zweitere gibt die Verpackungsverordnung beispielsweise Anlass anzunehmen, dass Internet-Buchhändler weitere Information bedürfen somit (rechtlicher) Beratungsbedarf besteht. Die Informationen der zweiten Lesart kommen, soweit ich sehe, ausschliesslich von Rechtsanwälten.


Die neue Verpackungsverordnung bietet demnach den Rahmen einer weitgehenden Interpretation. GESETZLICH eindeutig ist, DASS Versandverpackungen in näherer Zukunft lückenlos lizenziert ... werden müssen. Eindeutig scheint jedoch nicht zu sein, WER, ob allein der Hersteller oder ob ALLE somit Hersteller und Internethändler in näherer Zukunft die Lizenzierung ... der Versandverpackungen leisten müssen.


Ist die Neue Verpackungsverordnung hier nicht eindeutig?:

§ 6 Absatz 1 Satz 1:

"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren System nach Absatz 3 zu beteiligen".

Hier wird nicht nur von Herstellern sondern auch von Vertreibern (Internethändlen) gehandelt, die "mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen" an den privaten Endverbraucher bringen lassen. Demnach ist die zweite Lesart gewichtiger.
blokk
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Beitrag von blokk »

Kalli hat geschrieben: Ist die Neue Verpackungsverordnung hier nicht eindeutig?:

§ 6 Absatz 1 Satz 1:

"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren System nach Absatz 3 zu beteiligen".

Hier wird nicht nur von Herstellern sondern auch von Vertreibern (Internethändlen) gehandelt, die "mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen" an den privaten Endverbraucher bringen lassen. Demnach ist die zweite Lesart gewichtiger.
Mit dem Begriff "Vertreiber" sind nicht die Buchhändler gemeint, sondern die importierenden Großhändler.
Kalli
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Beitrag von Kalli »

"Mit dem Begriff "Vertreiber" sind nicht die Buchhändler gemeint, sondern die importierenden Großhändler." blokk

Worauf stützt sich Dein Hinweis? Ist das Deine Vermutung? Wenn nicht, zeige uns die Definition somit den Nachweis in der neuen Verpackungsverordnung.
blokk
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Beitrag von blokk »

Kalli hat geschrieben:"Mit dem Begriff "Vertreiber" sind nicht die Buchhändler gemeint, sondern die importierenden Großhändler." blokk

Worauf stützt sich Dein Hinweis? Ist das Deine Vermutung? Wenn nicht, zeige uns die Definition somit den Nachweis in der neuen Verpackungsverordnung.
Wenn im Text der Verordnung steht "Vertreiber von Versandverpackung" ist damit der Vertreiber der Versandverpackung gemeint und nicht der Vertreiber von Büchern.
Ich gehe eigentlich davon aus, dass man Gesetzes- und Verordnungstexte aus einer etwas abgehobeneren Warte liest und nicht nur aus der Sicht des Buchhändlers.

Der Text spricht doch ausdrücklich von einer allumfassenden Lizensierung der Versandverpackungen. Und wie sollte die wohl gewährleistet sein, wenn nicht der Hersteller bzw. der Importeur den Grünen Punkt auf seine Lupos drückt?
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antje
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Beitrag von antje »

Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
Das sagt §3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der VerpackV - was sagt dir, dass das nur die Brötchentüte beim Bäcker oder die Folie beim Metzger meint? Da könnten durchaus auch unsere Versandverpackungen drunterfallen, wenn sie schon Verkaufsverpackungen sein sollen, (was ich persönlich völligen Quatsch finde, aber so ist es wohl).

Und der Satz mit dem "mit Ware befüllt" ist schon wichtig - der Vertreiber der Versandverpackungen befüllt sie ja nicht mit Ware (im Gegenteil - sie SIND dann die Ware :roll: meine Güte, jetzt wirds philosophisch). Wir befüllen die Versandverpackungen (=Verkaufsverpackungen = Serviceverpackungen) mit Ware.

Aber unabhängig davon stimme ich dir zu, blokk, dass die Hersteller, wenn es so weit ist, sich selbst lizensieren lassen werden und wir zuhauf Verpackungsmat. mit Grünem Punkt (oder was immer für ner Hieroglyphe drauf) kaufen können.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

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Yara
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Beitrag von Yara »

Wie auch immer - das sind alles ungelegte Eier.
Man sollte sich doch vorrangig drum kümmern, welche Hinweise JETZT in welcher Form zu erbringen sind und nicht, was irgendwann mal wie sein könnte.

Im Übrigen ist dasselbe was jetzt hier (auch an Verständnissen und Missverständnissen) stattfindet bereits im eigentlichen Thema "Verpackungsverordnung"

viewtopic.php?t=4516

von allen möglichen Seiten durchgekaut worden.

Yara
blokk
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Beitrag von blokk »

antje hat geschrieben: Das sagt §3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der VerpackV - was sagt dir, dass das nur die Brötchentüte beim Bäcker oder die Folie beim Metzger meint? Da könnten durchaus auch unsere Versandverpackungen drunterfallen, wenn sie schon Verkaufsverpackungen sein sollen, (was ich persönlich völligen Quatsch finde, aber so ist es wohl).

Und der Satz mit dem "mit Ware befüllt" ist schon wichtig - der Vertreiber der Versandverpackungen befüllt sie ja nicht mit Ware (im Gegenteil - sie SIND dann die Ware :roll: meine Güte, jetzt wirds philosophisch). Wir befüllen die Versandverpackungen (=Verkaufsverpackungen = Serviceverpackungen) mit Ware.
Da bringst du was durcheinander. Die Versandverpackung ist eine notwendige Verpackung, um ein Gut sicher und unbeschädigt von A nach B zu befördern. Ohne die Verpackung käme das Gut nicht in dem Zustand an wie es abgeschickt wurde.

Die Serviceverpackung ist dagegen eine Verpackung aus Gefälligkeit. Die Dönerbude um die Ecke könnte dir den Döner auch ohne Papier in die Hand drücken oder der Bäcker die Brötchen einzeln auf den Thresen legen. Für den Transport des Döners oder der Brötchen ist eigentlich keine Verpackung notwendig.
Kleiner Exkurs: Gefahrenübergang bei Handelsgeschäften. Mit der Aushändigung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Döner und Brötchen werden dem Kunden im Laden ausgehändigt, im Versandhandel erfolgt die Aushändigung durch den Zusteller.

Somit ist die Tüte eine reine Gefälligkeitsleistung, also Serviceverpackung.
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antje
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Beitrag von antje »

:?

Na ja - überzeugt mit jetzt noch nicht so ganz richtig 8)

Aber egal - lassen wir uns überraschen, gell? :wink:
Viele Grüße, Antje
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Kalli
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Beitrag von Kalli »

"Der Text spricht doch ausdrücklich von einer allumfassenden Lizensierung der Versandverpackungen. Und wie sollte die wohl gewährleistet sein, wenn nicht der Hersteller bzw. der Importeur den Grünen Punkt auf seine Lupos drückt?" blokk

Der beschlossene "Anschlusszwang" wird dafür sorgen, dass ALLE Versandverpackungen lizenziert werden. Dass ist auch nicht die Frage. Die Frage ist, wie dass umgesetzt wird.

Am einfachsten für alle Internethändler, die Ware in Versandverpackungen zum privaten Endverbraucher bringen lassen ist, dass die Hersteller in die gesetzliche Pflicht der Lizenzierung, Dokumentierung ... genommen werden. Darum geht's jedoch nicht. Wenn es danach ginge, spräche der Gesetzgeber eine andere, deutliche Sprache, so ist nächste Novelle nur die Frage der Zeit. Wo genau das, was jetzt noch in der Schwebe scheint, glasklar formuliert werden wird.

Die neue Verpackungsverordnung mal nicht aus der Sicht des Internethandel, sondern aus der Sicht derjenigen gesehen, die die neue Verpackungsverordnung auf den Weg brachten. Dass war der damalige Monopolist "Grüner Punkt". Ein Argument war, dass die jetzt noch bestehende Verpackungsverordnung unzureichend ist, dass da Schlupflöcher seien, die jene nutzen, die als "Trittbrettfahrer" bezeichnet werden. Dass zielt auch auf den Internethandel, dem bis zum Inkrafttreten der neuen Verpackungsverpackung die gesetzliche Alternative gewährt wird: Entweder im Angebot und in der Warensendung die kostenlose Rücknahme der Versandverpackungen zu gewähren ODER dem "Grünen Punkt" sich anzuschliessen, Lizenzentgelt ... zu leisten. Argumentiert wurde vom damaligen Monopolisten, dass der Gesetzgeber mit dem "Anschlusszwang" diese Lücke, die mit der Freiwilligkeit besteht, schliessen muss. Dass hieß aus der Sicht des damaligen Monopolisten, dass alle Versandverpackungen bei ihren Unternehmen lizenziert werden. Der finzanzielle Schaden der für den "Grünen Punkt" durch die "Trittbrettfahrer" entstanden sei, ist mit dem die obige Freiwilligkeit aufhebenden "Anschlusszwang" geschlossen: Dass duale System ist, wird der Gesetzgeber im Sinne des "Grünen Punkt" tätig, weiterhin finanzierbar.

Seit einiger Zeit ist der "Grüne Punkt" kein Monopolist mehr. Vom deutschen Gesetzgeber sind bereits mehrere Entsorgungsunternehmen zugelassen, die auch mit genau den Versandverpackungen ihr Geld verdienen, von denen hier die Rede ist. Dass Lizenzentgelt ... ist ein Teil, mit denen diese Entsorger ihre Leistungen finanzieren. Aus deren Sicht ist gewinnbringender, wenn nicht allein der Hersteller dieser Versandverpackungen in die gesetzliche Pflicht genommen wird, Lizenzentgelt zu leisten. Unter freien Wettbewerb ist hier zu verstehen, von möglichst vielen Kunden dieses Lizenzentgelt zu bekommen. Gewinnbringender ist die gesetzliche Verpflichtung, dass Lizenzentgelt von ALLEN zu bekommen, die diese Verpackungen im Umlauf bringen. Dann wird der Begriff der Gerechtigkeit, der gerechten Lastenverteilung, die Runde drehen.

Zu den Veränderungen der neuen Verpackungsverordnung gehört, dass bei Inumlaufbringern von kleineren Mengen von Versandverpackungen Befreiungen von der Dokumentationspflicht, Wirtschaftsprüfern, NICHT JEDOCH BEFREIUNG VON DER LIZENZIERUNG, verhandelt werden. Warum fließt so etwas in dieses Gesetz mit ein, wenn doch völlig klare Sache sein soll, das ALLEIN die Hersteller die Lizenzierung ... gesetzlich leisten sollen?
Zuletzt geändert von Kalli am So 10. Feb 2008, 21:39, insgesamt 2-mal geändert.
Kalli
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Beitrag von Kalli »

"Und wie sollte die wohl gewährleistet sein, wenn nicht der Hersteller bzw. der Importeur den Grünen Punkt auf seine Lupos drückt?"

Jedes Entsorgungsunternehmen müsste für ihre Kundschaft (sei diese nun nur der Hersteller oder diese und alle anderen, die Verpackungen an den privaten Verbraucher bringen lassen) ihren eigen grünen Punkt besitzen, mit denen die Versandverpackungen gekennzeichnet werden. Oder wie?

Soweit ich sehe fällt mit Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung die Kennzeichnung mit dem "Grünen Punkt". Diese Kennzeichnung wird als wettbewerbwidrig eingestuft.
Zuletzt geändert von Kalli am So 10. Feb 2008, 22:51, insgesamt 1-mal geändert.
blokk
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Beitrag von blokk »

Was willst du uns jetzt damit sagen, kalli? :roll:
Kalli
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Beitrag von Kalli »

"Was willst du uns jetzt damit sagen, kalli?" blokk

Dass einiges dafür spricht, dass letztendlich die oben von mir als markt-liberale bezeichnete Lesart sich durchsetzen wird.
blokk
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Beitrag von blokk »

Sei's drum.

Der Worte sind genug gewechselt, lasst uns endlich Wetten sehn.


Kennt jemand ein Wettbüro, dass Wetten auf den Ausgang der Interpretierung der Novellierung zur Verpackungsordnung annimmt?
Kalli
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Beitrag von Kalli »

"Novelle der Verpackungsverordnung: BellandVision setzt auf Partnerschaft mit dem Handel

Verfasser: Silke Landwehr


Berlin - Der Deutsche Bundestag hat den Weg für die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung freigemacht. Allerdings sieht die Firma BellandVision keinen Grund, die im Markt dominierenden dualen Systeme vor dem Wettbewerb mit Selbstentsorgern zu schützen. Doch begrüßt der Pegnitzer Entsorgungsspezialist das Ende des langwierigen politischen Tauziehens um die Verpackungsnovelle. Jetzt könne wieder Wirtschaft stattfinden.

Die vom Bundestag verabschiedete Rechtsverordnung bestimmt, dass der Handel Verkaufsverpackungen grundsätzlich nur an private Endverbraucher abgeben darf, wenn diese bei einem dualen System beteiligt wurden. Allerdings verengt der Verordnungsgeber nach Auffassung von BellandVision die Beteiligungspflicht auf die Abfüller von Verkaufsverpackungen, also die Industrie. Die Abgabe an den Endverbraucher erfolge aber in der Regel durch den Handel. Daher stehe dieser besonders in der Pflicht und muss sich entsprechend absichern. Zusätzlich drohten dem Handel bei Pflichtverstößen empfindliche Bußgelder.

?Anders als andere duale Systeme bindet BELLANDDual deshalb den Handel in die Kooperation mit den beteiligungspflichtigen Abfüllern ein?, teilt das Unternehmen mit. In partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit seinen Lieferanten und BellandVision könne der Handel dadurch effektiv sicherstellen, dass keine unlizenzierten Verpackungen an Endverbraucher abgegeben werden. Für alle Beteiligten werde auf diese Weise die Lizenzierung der Verkaufsverpackungen erstmals transparent." Quelle: http://www.ne-na.de


Industrie, hier die Hersteller von Versandverpackungen und der Handel, der die Versandverpackungen, z.B. mit Büchern befüllt und an den privaten Endverbraucher bringen lässt, werden unterschieden. Dem Handel drohen bei Pflichtverstößen (der Nichtzahlung des Lizenzierungsentgeldes an einen oder mehreren Entsorgern) empfindliche Bußgelder. Hier könnte sich ein Feld für Rechtsanwälte sowie für Abmahnungen öffnen?

Dass ist der Auftakt von Seiten der Entsorger, dass jeder Internet-Händler der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen wird, mit einen der bundesweit tätigen Entsorger einen Vertrag abzuschliessen mit dem der "weitgehende Anschlusszwang" praktiziert wird.

"Für den privaten Endverbraucher ändert sich nichts." Nur, dass der von der neuen Verpackungsverordnung mit den Lizenzentgelten belastete Handel diese Kosten an den privaten Endverbraucher weitergeben wird.

Die neue Verpackungsverordnung regelt außerdem rechtlich, dass auch der Internet-Handel von Steuern, also an den deutschen Staat zu zahlenden Geldern, befreit wird. Kommunen und Städte in Deutschland werden zunehmend weniger Aufgaben der Entsorgung übernehmen. Der Handel somit auch der private Endverbraucher bezahlt anstelle der bisher seiner Kommune zwecks Entsorgung zugeteilten Steuer "Lizenzentgelte" an private, auch global tätige Unternehmen, die auch in den Entsorgungsmarkt investieren.
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