Neue Abmahnfalle: Verpackungsverordnung

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
mwinkel
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Neue Abmahnfalle: Verpackungsverordnung

Beitrag von mwinkel »

Sollten Sie Produkte verkaufen, deren Verpackungen nicht mit dem Grünen Punkt oder einem vergleichbaren Zeichen eines solchen Rücknahmesystems [versehen sind], müssen Sie die Hinweispflicht beachten und für die Entsorgung sorgen. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und können zur Zahlung empfindlicher Bußgelder verpflichtet sein.
Quelle Wortfilter

Für Booklookeranbieter dürfte besonders der letzte Absatz interessant sein:
Die Verpackungsverordnung gilt nicht nur für die eigentliche Produktverpackung, sondern auch für die Versandverpackung. Verwenden Sie also beispielsweise Packpapier ohne den grünen Punkt, müssen Sie die Rücknahme regeln!
Phantom der Oper
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Beitrag von Phantom der Oper »

naaaanoq... hillfeeee
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Flachs
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Beitrag von Flachs »

Phantom der Oper hat geschrieben:naaaanoq... hillfeeee
Bedeutet das jetzt, daß ich bei jeder Büchersendung eine eidesstattliche Versicherung mitschicken muß, daß auf der Packung der Frischhaltefolie, in die ich das Buch beim Versand zusätzlich eingeschlagen habe, ein "grüner Punkt" mit dem Hinweis aufgedruckt war, daß diese Folie über das duale Abfallentsorgungssystem entsorgbar ist, weil auf der Folie selber keine "grünen Punkte" aufgedruckt sind??? :?

Und muß ich den Käufer schriftlich belehren, daß als Verpackungsmaterial fungierende Zeitungsseiten ins Altpapier dürfen, und zwar auch bei ihm, damit er nicht auf den Gedanken kommt, sie mir auf meine Kosten zurückschicken zu wollen, weil da auch kein "grüner Punkt" draufsteht??? :mrgreen:

Und überhaupt: Muß der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung vom Verpackungsmaterial tragen, wenn der Kunde meint, er könne es nicht entsorgen? Muß man generell Klauseln für die Entsorgung oder Rücksendung von Verpackungsmaterial formulieren, und gilt das auch für Privatverkäufer, oder quält man mit sowas nur die Händler??? :roll:
Der Wurm findet es merkwürdig und töricht,
daß der Mensch seine Bücher nicht frißt.
(Rabindranath Tagore)
Phantom der Oper
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Beitrag von Phantom der Oper »

am besten man entsorgt das ganze rechtssystem....
Moranda
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Beitrag von Moranda »

Hallo Zusammen,

vage kommt mir diese Verpackungsverordnung bekannt vor. Ich
habe schon Waschmaschinen und Kühlschränke geliefert bekommen
und das Verpackungsmaterial mußte wieder mitgenommen werden.
Ob mit oder ohne grünen Punkt.
Beim besten Willen glaube ich nicht, dass sich das auf Pappkartons oder Lupos beziehen könnte, nicht mal die receyclefähigen Lupos haben einen grünen Punkt, mit denen Bücher oder andere vielleicht auch private Dinge versandt werden.
Oder möchte jetzt jemand eine Reise machen und überall sein Packpapier wieder einsammeln? :roll:
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bee
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Beitrag von bee »

Na alles klar, ab heute also bitte einen adressierten und frankierten Rückumschlag beilegen, damit der Kunde den Lupo und den Frischhaltebeutel zurückschicken kann :wink:
Zuhause ist, wo ein gutes Buch auf Dich wartet.

Schöne Bücher vom Lesestübchen
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nanoq
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Beitrag von nanoq »

Na, nur nicht nervös werden. Die Problematik betrifft euch nicht, jedenfalls nicht als bloße Verkäufer gebrauchter Bücher.

Zurückzunehmen sind nach der Verpackungsverordnung Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Verkaufs- und Umverpackungen habt ihr hier bei booklooker nicht und mit Transportverpackung ist auch nicht der Briefumschlag gemeint, in dem das Buch verschickt wird. Abgemahnt kann außerdem nur werden, wer die Hinweispflichten verletzt und solche bestehen wiederum nur in bestimmten Bereichen.

Also dann mal der Reihe nach:

Es werden verschiedene Arten von Verpackungen unterschieden, für die wiederum unterschiedliche Regelungen gelten.

Die Verkaufsverpackung ist die Verpackung, die mit der Ware selbst eine Verkaufseinheit bildet und beim Endverbraucher anfällt. Damit ist z.B. die Zahnpastatube gemeint. Die Verkaufsverpackung ist zurückzunehmen ? allerdings nicht unbedingt vom Verkäufer selbst, denn wenn sie den ?Grünen Punkt? hat, erfolgt die Rücknahme über dieses System und durch den gelben Sack.

Umverpackungen sind weitere über die Verkaufsverpackung hinausgehende Verpackungen, in denen die Ware verkauft wird, und zwar welche, die nicht unbedingt notwendig sind, z.B. die Pappschachtel, in der die Zahnpastatube steckt. Diese sind von dem Vertreiber, der die Ware in Umverpackung anbietet, zurückzunehmen, indem er sie entweder selbst bei der Abgabe an den Endverbraucher entfernt, oder diesem die Möglichkeit gibt, sie in der Verkaufstelle zu entfernen und dort zu lassen.

Und dann gibt es noch die Transportverpackungen. Nach der VerpackV sind das Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Und das letzte hier ist relevant, die Transportverpackungen fallen beim Vertreiber an und nicht beim Endverbraucher. Gemeint sind hier also die Verpackungen für den Transport vom Hersteller zum Verkäufer (oder auch zum Zwischenhändler und von diesem zum Verkäufer). Um beim obigen Beispiel zu bleiben, dies ist die Kiste in der die Pappschachteln, die die Zahnpastatuben enthalten, zum Drogeriemarkt gebracht werden.

Die Briefumschläge (und weitere mögliche Materialien), die ein Verkäufer hier bei booklooker verwendet, um die Bücher zu verschicken, sind also nicht gemeint, wenn von zurückzunehmenden Verpackungen die Rede ist. Und selbst wenn diese unter die Transportverpackungen fielen, müsste man dennoch keine Regelung über deren Rücknahme treffen, weil für den Verwender einer Transportverpackung nur eine Annahmepflicht besteht und nicht mehr. Das heißt, dass der Lieferant die Verpackung, die ihm der Belieferte zurückgeben will, annehmen muss, er muss sie aber nicht bei diesem abholen, oder die Kosten der Übersendung an sich tragen.

Und letztlich: Abmahnungen kommen nur in Betracht, wenn die auf die Rücknahme bezogenen Hinweispflichten verletzt werden. In dem genannten Artikel wird auch auf § 6 VerpV verwiesen, danach muss (auch beim Versandhandel) auf die Rückgabemöglichkeiten hingewiesen werden. § 6 VerpV bezieht sich aber nur auf die Verkaufsverpackung. Bei der Transportverpackung dagegen ist kein Hinweis erforderlich oder gar vorgeschrieben.
(Insofern hat der Autor der von mwinkel zitierten Seite die Regelungen zur Verpackungsverordnung in seiner Anmerkung, bzw. seinem letzten Absatz etwas überinterpretiert)

Ihr braucht hier also nicht zu befürchten, berechtigterweise abgemahnt zu werden.
mwinkel
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Beitrag von mwinkel »

@nanoq

Vorab erstmal herzlichen Dank für Deine - wie immer kompetenten und ausführlichen - Erläuterungen.

Mir stellen sich dennoch zwei weitere Fragen:

Ist die hier bereits genannte Frischhaltefolie (als Feuchtigkeitsschutz um das Buch) nun eine Transport-, Verkaufs- oder Umverpackung?

Sollten gewerbliche Händler trotzdem einen Hinweis auf die VerpV in Ihren AGB´s führen, obwohl es für sie vielleicht gar nicht zutrifft? Und wenn es nur dazu dient, grundlose Abmahnungen im Vorfeld zu unterbinden?

Viele liebe Grüße

mwinkel
nanoq
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Beitrag von nanoq »

Oh je, jetzt müssen wir wohl doch in juristische Tiefen eintauchen.

Also zunächst mal zur Frischhaltefolie, die manche Verkäufer um das Buch wickeln, bevor sie es in den Umschlag stecken.

Das ist zwar gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV eine Verpackung (eigentlich fällt nach dieser Definition nämlich alles unter Verpackung), aber es handelt sich meines Erachtens nicht um eine Verpackung für die eine Rücknahmeregelung gilt.

In § 3 I Nr.1heißt es u.a.:
Im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.


Zurückzunehmen sind Transportverpackungen (§ 4 VerpackV), Umverpackungen (§ 5 VerpackV) und Transportverpackungen (§ 6 VerpackV).

Von Rücknahmepflichten bei anderen als diesen drei Verpackungsarten ist im Gesetz keine Rede.

Die entsprechenden Definitionen für diese Verpackungen sind ebenfalls in § 3 enthalten:
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
...
2. Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
3. Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.


Meines Erachtens unterfällt die Frischhaltefolie, in die hier ein Buch eingewickelt wird, keiner dieser Definitionen. Am ehesten könnte es noch eine als Verkaufsverpackung geltende ?Serviceverpackung? sein, das sind nämlich die Plastiktüten, die man im Laden bekommt, um seinen Kram nach Hause zu tragen. Aber die Serviceverpackung ist eben auch eine Verkaufsverpackung, das heißt sie muss mit dem Verkauf direkt zusammen hängen, die Ware muss im Grunde für den Verkauf damit verpackt werden. Gemeint sind halt all die schönen bunten Kistchen und Tütchen usw. mit denen Ware verkauft wird. Die Frischhaltefolie wird hier ja erst darumgewickelt, wenn das Buch verschickt wird (und nur dann). Sie dient deshalb ja lediglich der Versendung der Sache und nicht dem Verkauf selbst. Wenn ihr dasselbe Buch, das ihr hier über booklooker verkauft, auf einem Flohmarkt losschlagen würdet, würdet ihr ja keine Frischhaltefolie drumwickeln. Ich würde diese Art der Verpackung deshalb als ?Versandverpackung? bezeichnen (das ist aber kein juristisch feststehender Begriff).

Was mit der Serviceverpackung gemeint ist (die als Verkaufsverpackung gilt und deshalb den Rücknahmeverpflichtungen unterfällt) ergibt sich auch aus dem Anhang zur Verordnung, dort heißt es:
?Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.?
Und es sind hier einige Beispiele genannt:
?Beispiele für Kriterium Buchstabe b
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden :
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- Einwegteller und -tassen
- Frischhaltefolie
- Frühstücksbeutel
- Aluminiumfolie?


Es geht also um Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Diese Verpackungen sind dann als Verkaufsverpackungen anzusehen.

Die für das Verschicken eines Buches jeweils einzeln verwendeten Verpackungsmaterialien, mit denen das Buch ganz konkret erst für die Versendung versehen wird, würde ich nicht als eine der Verpackungen ansehen, die laut Verpackungsverordnung zurückzunehmen sind. Ich kann natürlich nicht dafür garantieren, dass es nicht doch irgendsoeinen Abmahnungsheini gibt, der die Verordnung anders interpretiert und daher meint, er könne abmahnen, aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Gericht das durchgehen lassen würde. Es steht eben nur direkt im Gesetz, was unter die Rücknahmepflichten fällt, es wird nicht direkt aufgeführt, was nicht darunter fällt. Aber es muss jeweils auch immer geschaut werden, was eigentlich mit der Vorschrift eigentlich gemeint war.

Tatsache ist jedenfalls, dass nicht alles zurückzunehmen ist, was Verpackung ist, selbst wenn es per definitionem unter die VerpV fällt: Ein schönes Beispiel ist das Geschenkpapier zu Weihnachten. Nach § 2 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Verpackungen, die in Haushalten anfallen und gemäß § 3 ist ein Geschenkverpackung durchaus auch eine Verpackung im Sinn dieser Verordnung. Aber da es sich weder um eine Verkaufs- noch eine Um- noch eine Transportverpackung handelt, besteht auch keine Rücknahmepflicht.

Ein anderes Beispiel ergibt sich aus einem bereits in 1993 geführter Rechtsstreit zwischen dem Grünen Punkt und einem Spielehersteller, der sogar bis vor dem BGH ging und in dem entschieden wurde, dass eine Spieleschachtel keine Verkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung ist.


Es gibt noch einen weiteren Aspekt, aus dem heraus ich die Rücknahmevorschriften für euch nicht für relevant halte:
Rücknahmeverpflichtet sind nur die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. M.E. seid ihr als booklooker-Verkäufer aber gar keine Vertreiber im Sinne der VerpackV.

3 Abs 9 definiert diesen Begriff so:
§ Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.

Hier heißt es ?... wer Waren in Verpackungen in Verkehr bringt...?. Gemeint ist damit eben der Versandhändler, der seine Sachen in derselben Verpackung anbietet, in der sie auch im Laden erhältlich wären, also z.B. der Karton, in dem das gekaufte Gerät vom Hersteller geliefert wird, oder die Schachtel für die Süßigkeiten. Es geht also um Waren, die quasi schon vorher verpackt sind. (Eine Anmerkung am Rande: Bei neuen Büchern und CDs sind fallen darunter die Folien, in die sie eingeschweißt sind, d.h. die Ausführungen hier gelten insoweit nicht für die Händler von Neuwaren ? aber von denen liest das ja wahrscheinlich ohnehin keiner, und wenn jemand von euch zufällig einzelne Stücke im Sortiment haben sollte, die er/sie einfach noch nicht ausgepackt hat, kann ich nur wieder sagen, das ist mit dieser gesetzlichen Regelung schlichtweg nicht gemeint)


mwinkel hat geschrieben:Sollten gewerbliche Händler trotzdem einen Hinweis auf die VerpV in Ihren AGB´s führen, obwohl es für sie vielleicht gar nicht zutrifft? Und wenn es nur dazu dient, grundlose Abmahnungen im Vorfeld zu unterbinden?
Lieber nicht! Man würde sich wahrscheinlich viel mehr Probleme aufhalsen, als man hätte, wenn man sich nicht zur Verpackung äußert.

Erstens bringt man damit eventuell einige Leute auf eine Idee, auf die sie bislang noch nicht gekommen sind. Zweitens könnte es sein, dass man das dann nicht ?richtig? formuliert und sich damit erst recht Ärger einhandelt. Und drittens muss man dann die Rücknahme natürlich auch tatsächlich regeln. Man kann nicht einfach darauf verweisen, dass man Materialien mit dem ?Grünen Punkt? verwende, die in den gelben Sack geworfen werden können, denn dann muss man dort eine Lizenz erwerben und sich dem System anschließen.

Was mir in diesem Zusammenhang noch einfällt, wäre vielleicht, dass man nicht unbedingt in seine AGB oder Versandbedingungen hineinschreiben sollte, dass man das Buch in Folie einschlägt, bevor man es verschickt, denn dann könnte man ja auf die Idee kommen, dass das doch eine Verkaufsverpackung ist. Wenn man das vorher nicht ankündigt, kann ein Abmahner ja auch nicht unbedingt auf die Idee kommen, dass man das immer so macht, denn es gibt ja auch sehr viele Verkäufer hier, die das nicht tun.

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht noch Verwirrung gestiftet. Ich kann nur sagen: keine Panik. Und vielleicht auch noch zur Beruhigung: Die Verpackungsverordnung gibt es seit über 15 Jahren und die einzige Abahnung, von der ich im Zusammenhang mit dieser Verordnung gelesen habe ist auf der Internetseite der Kanzlei erwähnt, die in mwinkels Link zitiert ist. Und da ging es um die Abmahnung eines Händlers, der Staubsauger verkauft hat und nichts zur Rücknahme des Staubsaugerkartons (also des Kartons, in dem der Staubsauger auch im Laden verkauft würde) gesagt hatte ? auch dort ging es nicht um die Versendungsverpackung, also eventuell noch darumgewickeltes Packpapier. Wenn die Verpackungsverordnung wirklich für die Praxis der Abmahner so relevant wäre, gäbe es wesentlich mehr Fälle.
Tina
Beiträge: 80
Registriert: Mi 7. Nov 2007, 09:48

Beitrag von Tina »

Gibt es denn mittlerweile etwas neues hierzu ??

Die Diskussionen in verschiedenen Foren häufen sich
MartinaK
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Registriert: Fr 9. Nov 2007, 09:52

Beitrag von MartinaK »

Hallo,
ich habe beruflich mit der Verpackungsverordnung zu tun und hoffe, etwas zur rechtlichen Aufklärung beitragen zu können. Leider ist das Posting von nanoq nicht richtig. Er/sie schreibt:

"Und dann gibt es noch die Transportverpackungen. Nach der VerpackV sind das Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Und das letzte hier ist relevant, die Transportverpackungen fallen beim Vertreiber an und nicht beim Endverbraucher. Gemeint sind hier also die Verpackungen für den Transport vom Hersteller zum Verkäufer (oder auch zum Zwischenhändler und von diesem zum Verkäufer). Um beim obigen Beispiel zu bleiben, dies ist die Kiste in der die Pappschachteln, die die Zahnpastatuben enthalten, zum Drogeriemarkt gebracht werden.

Die Briefumschläge (und weitere mögliche Materialien), die ein Verkäufer hier bei booklooker verwendet, um die Bücher zu verschicken, sind also nicht gemeint, wenn von zurückzunehmenden Verpackungen die Rede ist. Und selbst wenn diese unter die Transportverpackungen fielen, müsste man dennoch keine Regelung über deren Rücknahme treffen, weil für den Verwender einer Transportverpackung nur eine Annahmepflicht besteht und nicht mehr. Das heißt, dass der Lieferant die Verpackung, die ihm der Belieferte zurückgeben will, annehmen muss, er muss sie aber nicht bei diesem abholen, oder die Kosten der Übersendung an sich tragen."


Leder ist eine Versandtasche oder ein Briefumschlag KEINE Transportverpackung, sondern eine Verkaufsverpackung und fällt daher voll unter die Verpackungsverordnung. Nanoq schreibt richtig, dass eine Transportverpackung nur dann vorliegt, wenn sie beim Vertreiber anfällt. Vertreiber ist derjenige, der Verkaufsverpackungen unmittelbar an den Endverbraucher liefert. Die Verkaufsverpackung eines Ebay- oder Booklooker-Verkäufers (Versandtasche oder Briefumschlag) fällt aber beim Endverbraucher an und nicht beim Vertreiber. Vertreiber sind wir als Verkäufer, der Kunde ist der Endverbraucher. Und Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, sind Verkaufsverpackungen und müssen über ein duales System (Grüner Punkt) lizenziert oder durch eine Selbstentsorgung zurückgenommen werden.

Transportverpackungen sind für uns als Verkäufer somit somit nur bspw. Kartons, in denen wir als Verkäufer Versandtaschen erhalten. Die fallen bei uns als Vertreiber an. Sämtliches Versandmaterial des Verkäufers fällt unter den Begriff Verkaufsverpackung weil sie beim Kunden als Endverbraucher anfällt und unterliegt damit den Pflichten der Verpackungsverordnung. Die VerpackV stellt auch klar, dass der Versandhandel verpflichtet ist. Auf Amazonverpackungen findet sich daher auch der Hinweis auf Rücknahmemöglichkeiten für die Versandtaschen. Amazon arbeitet mit einem Entsorgungsunternehmen zusammen.

Sorry, dass ich in dieser Hinsicht keine Entwarnung geben kann. Es gibt derzeit keine Rechtsgrundlage, die Abmahner zu stoppen. Aber: Derzeit wird die Verpackungsverordnung novelliert. Die Novelle ist heute Nacht durch den Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat muss zustimmen. Es wäre ratsam, mittels einer Initiative die Bundesländer auf diesen Missstand aufmerksam zu machen und eine Ausnahmeregelung für solche ebay- oder bookooker-Verpackungen zu erreichen. Die Politik kann ja kein Interesse daran haben, dass jetzt jeder ebayer Opfer von Abmahnanwälten wird. Vielleicht gibt es eine Organisation von Verkäufern, die in dieser Angelegenheit tätig werden kann?
Tina
Beiträge: 80
Registriert: Mi 7. Nov 2007, 09:48

Beitrag von Tina »

"Aber: Derzeit wird die Verpackungsverordnung novelliert. Die Novelle ist heute Nacht durch den Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat muss zustimmen."

Was bedeutet das ???
MartinaK
Beiträge: 2
Registriert: Fr 9. Nov 2007, 09:52

Beitrag von MartinaK »

Tina hat geschrieben:"Aber: Derzeit wird die Verpackungsverordnung novelliert. Die Novelle ist heute Nacht durch den Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat muss zustimmen."

Was bedeutet das ???
Die Verpackungsverordnung wird derzeit geändert. Ziel ist es, so genannte "Trittbrettfahrer" zu stoppen. Das sind Vertreiber, die den Pflichten der Verpackungsverordnung nicht nachkommen. Die dualen Systeme ("Grüner Punkt") entsorgen die Gelben Säcke oder Tonnen. Aber für ein Drittel dieser Verpackungen werden keine Gebühren gezahlt. Das soll durch die Änderung der Verpackungsverordnung gestoppt werden. Die Verordnung muss vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden. Der Bundestag hat bereits zugestimmt. Der Bundesrat muss dies noch tun, derzeit laufen die Beratungen.

Durch die Neuregelung würde sich für Booklooker-Verkäufer nichts ändern. Sie müssten eigentlich die Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren oder dem Käufer anbieten, die Verpackungen wieder zurückzunehmen. Ich finde, dass ist unverhältnismäßig. Es kann doch nicht der Sinn der Verpackungsverordnung sein, dass jeder kleine Verkäufer, auch der Privatverkäufer, in die Verpackungsverordnung gezwungen wird. Das war zwar schon immer so, in der Praxis hat sich aber niemand für diese kleinen Mengen interessiert. Letztlich sollen doch die Verpackungen vor allem von Großunternehmen wie dem Handel verwertet werden, die ja Millionen davon pro Jahr auf den Markt bringen.

Daher war meine Idee, dass sich die Community mal an die Bundesländer wendet und auf diesen Missstand aufmerksam macht. Unter dem Motto, wenn ihr jetzt gerade die Verpackungsverordnung ändert, dann nehmt doch bitte uns kleine booklooker oder ebay-Verkäufer von den Pflichten aus.

Ich weiß aber nicht, wie oder ob die Verkäufer organisiert sind.
Tina
Beiträge: 80
Registriert: Mi 7. Nov 2007, 09:48

Beitrag von Tina »

Es gab vor kurzem eine große Aktion (Unterschriftensammlung) gegen die ganzen unsinnigen Abmahnungen (das man wegen jedem kl. Fehler abgemahnt werden kann ). Und das waren viele viele viele Unterschiften. Die wurden Frau Zypries vorgelegt. Aber das hat nichts gebracht. Und so mit denke ich, das die Politiker hier auch nicht hören werden.
Ich denke mal es werden demnächst ganz schnell Luftpolstertaschen mit grünem Punkt kommen. Weil es sind ja alle betroffen.

Muß man den Käufer eigentlich in "seiner Verpackungsordnugserklärung" drauf aufmerksam machen, das man ihm einen Ort in siner Nähe nennt wo er / sie die Verpackung umsonst entsorgen kann oder reicht es wenn man dem Käufer die Möglichkeit gibt seine Ware kostenlos an den Verkäufer zurückzusenden ? Denn ich wüßte nicht, wie ich einem Käufer in 400km Entfernung sagen soll wo er in seiner Umgebung entsorgen kann.
Außerdem denke ich das dieser satz etwas "abmahngefährdendes" enthält.

Wie gesagt, ich mache den Käufer drauf aufmerksam, daß er mir die Verpackungen kostenlos zurücksenden kann. Denke das macht vielleicht einer von 200, wenn überhaupt.
Moranda
Beiträge: 1749
Registriert: Do 3. Aug 2006, 17:43

Beitrag von Moranda »

Hallo Zusammen,

ich werde mal einen kurzen Artikel meiner Tageszeitung vom heutigen Samstag hier zum besten geben.
Es ging darum, das der Umweltminister Gabriel, den Vorschlag unterbreitet hat, den "Grünen Punkt", bzw. das duale System abzuschaffen, da es zu teuer, in der Effizienz von neueren, direkt auf dem Müllverbrennungsplatz durchzuführenden Techniken, zur Mülltrennung hätte abgelöst werden können.
Zumal auch die aufgeschlagenen Cents auf die verkaufte Ware nicht mehr regelmäßig reingekommen sind, mußte das Ganze überarbeitet werden.

Gelbe Tonne bleibt erhalten

Der Bundestag hat die Verordnung zur Rettung der Gelben Tonne für Verpackungsmüll gebilligt. Künftig wird damit für alle Verpackungen, die beim Verbraucher landen, Lizenzgebühr fällig, wie das Umweltministerium am Freitag mitteilte. Erstmals muss damit auch für die Entsorgung von Brötchentüten und Metzgerpapier bezahlt werden.

Der Bundesrat muss der Novelle allerdings noch zustimmen
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