Matinee hat geschrieben: Wenn die Buchhandlung zur Zahlung aufgefordert wird, mehrfach, könnte sie mit nur einem Satz das (angeblich) nicht erhaltene Buch als gute Begründung angeben. Wenn sie das nicht tut und ich nur deswegen ein angekündigtes Mahnverfahren beginne, ist das nicht ein fahrlässiges bzw. absichtliches Versäumnis, das sie sich später anrechnen lassen muss?
Nein! Auf welche Art und Weise und inwieweit sollte sich die Buchhandlung das denn deiner Ansicht nach "anrechnen" lassen müssen? Wenn man diesen Ansatz weiterdenkt, würde es ja letztlich dazu führen, dass man sich auch gegen vollkommen unberechtige Forderungen nicht würde wehren können, wenn man ihnen nicht bei der Zahlungsaufforderung widersprochen hat (dass es durchaus im eigenen Interesse wäre, auf fehlerhafte Zahlungsaufforderungen hinzuweisen, um sich den Ärger mit einem eventuellen Forderungseinzug zu ersparen, steht auf einem anderen Blatt).
Nein, ob der Käufer dir je geantwortet hat oder nicht ist vollkommen egal. Das Argument "
Er hätte sich doch auf meine Mahnungen mal melden können/ sollen/ müssen" zieht nicht.
Soweit man es aus deinem Sachverhalt entnehmen kann, dürfte in diesem Fall allerdings sehr wohl eine Zahlungsverpflichtung des Käufers bestehen, aber in der gerichtlichen Praxis stellt sich in solchen Fällen immer die Frage, ob du beweisen kannst, dass du deinen Verpflichtungen nachgekommen bist.
Da Käufer eine Buchhandlung – und somit kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes - ist, handelt es sich hier um einen "normalen" Versendungskauf gem. § 447 BGB und nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB (es sei denn, hier sind möglicherweise noch Besonderheiten im Spiel, die dafür sorgen, dass hier ausnahmsweise eine Bringschuld und keine Schickschuld besteht, da ich aber nicht davon ausgehe, dass das der Fall war/ ist, lasse ich diese Möglichkeit außer Betracht).
Versendungskauf bringt mit sich, dass die Gefahr für Beschädigungen oder den zufälligen Untergang der Ware auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer diese an den Frachtführer (in diesem Falle die Post) übergeben hat. Ab dann ist es das Risiko des Käufers* ob er die Ware tatsächlich erhält – bezahlen muss er sie trotzdem. Soweit die rechtliche Grundlage.
Aber wenn der Käufer
bestreitet, dass der Verkäufer die Sache überhaupt versendet hat, dann muss der Verkäufer diese Versendung
beweisen. Und das wiederum bedeutet, dass der Verkäufer Unterlagen beibringen muss, aus denen sich ergibt, dass die Versendung erfolgt ist oder dass er einen Zeugen haben muss, der dies ausdrücklich bestätigt.
Mit anderen Worten: Sofern du das Verschicken des Buches beweisen kannst, hast du gute Chancen, eine Zahlungsklage gegen den Käufer zu gewinnen. Kannst du nicht beweisen, dass du das Buch an die Post übergeben hast, würde ich mir das Mahn- und anschließende Gerichtsverfahren (und die Kosten dafür) an deiner Stelle lieber sparen.
Und um noch einmal auf deine eigentliche Frage zurückzukommen: Es ist für beide Varianten aus juristischer Sicht vollkommen egal, ob auf deine Mahnungen reagiert worden ist oder nicht.
Falls der Kaufpreis vom Käufer aus irgendeinem Grund in deinem Fall nicht gezahlt werden müsste, spielte es überhaupt keine Rolle, ob er dich auf diese Tatsache vorher hingewiesen hat oder nicht.
Und übrigens, auch wenn du davon ausgehst, dass das Buch angekommen sein
müsse - weil sonst der Käufer irgendwie reagiert
hätte, kann ich dir sagen: das hilft dir überhaupt nicht weiter, es ist lediglich ein nicht ganz unlogischer Schluss, den du ziehst, hat aber mit einem juristischen Beweis nichts zu tun.
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* Anmerkung: Wäre der Käufer ein Verbraucher, läge das Risiko beim Verkäufer und der Kunde müsste bei Verlust der Ware auf dem Versandweg nicht zahlen. In dem Fall müsste der Verkäufer in einem Prozess nicht einfach beweisen, dass er die Ware abgeschickt hat, sondern vielmehr, dass sie auch tatsächlich angekommen ist.