Achtung Händler: Neue WRB 2014 & alte Unterlassungserklärung

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vitalis
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Achtung Händler: Neue WRB 2014 & alte Unterlassungserklärung

Beitrag von vitalis »

Kaum ein Thema ist so häufig abgemahnt worden wie eine falsche Widerrufsbelehrung.

Aufgrund der Rechtsänderung besteht ggf. die Möglichkeit, eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung zu kündigen, wenn sich die Rechtslage zum 13.06.2014 ändert.

Ein Beispiel sind Unterlassungserklärungen, die in der Vergangenheit abgegeben wurden und bei denen sich der Abgemahnte verpflichtet hat, bestimmte Normen in der Widerrufsbelehrung zu verwenden. Hintergrund waren in der Regel Abmahnungen der Verwendung einer noch älteren Widerrufsbelehrung.

Der häufigste Fall dürfte jedoch derjenige sein, dass abgemahnt wurde, dass in der Vergangenheit in der Widerrufsadresse eine Telefonnummer angegeben wurde. Dies gilt aktuell als wettbewerbswidrig. Zum 13.06.2014 wird dies jedoch zur Pflicht.

Es wird daher allen Internethändlern, die in der Vergangenheit aufgrund einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden empfohlen, ihre abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen.

Für welche Fälle dies einschlägig sein könnte, findet sich unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=659
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