Abrtreten von Rechten beiEinstellen eigener Fotos bei Amazon
Verfasst: Fr 22. Jul 2011, 17:05
Wer bei Amazon Fotos von Produkten einstellt, tritt viele Rechte an Amazon ab. Jetzt zeigt das LG Nürnberg-Fürth Amazon Grenzen auf.
Auf Unterlassung geklagt hat ein Shopbetreiber, der das von ihm erstellte Foto mitsamt seinem Shopnamen bei Amazon eingestellt hatte und es dann dort bei einem Konkurrenten wiederfand:
"Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt.
Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam.
Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche.
Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist.
Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar." (Eigene Hervorhebungen)
Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg ... /index.php
Siehe auch http://www.antiquariatsrecht.de/?p=602
Details zu den Amazon AGB = "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon":
und dazu als Nachtrag speziell die ungewöhnliche Ziffer 5:
"5) Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben."
Quellle: http://www.amazon.de/gp/customer-images ... re=generic
Fazit:
Ein gutes Urteil für das Urheberrecht und gegen fragwürdige AGB-Klauseln in "monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken".
Auf Unterlassung geklagt hat ein Shopbetreiber, der das von ihm erstellte Foto mitsamt seinem Shopnamen bei Amazon eingestellt hatte und es dann dort bei einem Konkurrenten wiederfand:
"Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt.
Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam.
Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche.
Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist.
Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar." (Eigene Hervorhebungen)
Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg ... /index.php
Siehe auch http://www.antiquariatsrecht.de/?p=602
Details zu den Amazon AGB = "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon":
und dazu als Nachtrag speziell die ungewöhnliche Ziffer 5:
"5) Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben."
Quellle: http://www.amazon.de/gp/customer-images ... re=generic
Fazit:
Ein gutes Urteil für das Urheberrecht und gegen fragwürdige AGB-Klauseln in "monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken".