Gewerbeordnung

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Beta
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Registriert: Sa 25. Okt 2008, 16:02

Gewerbeordnung

Beitrag von Beta »

Gewerbeordnung (GewO)


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Anmeldung des Gewerbes: § 14 GewO

Wo und wie meldet man ein Gewerbe bzw. Kleingewerbe an?
Die Ausübung eines Gewerbes unterliegt in Deutschland der Gewerbeordnung und muß daher beim Gewerbe- oder Ordnungsamt der für die Betriebsstätte zuständigen Gemeinde an- bzw. ggf. wieder abgemeldet werden. Die Gewerbeanmeldung erhebt neben persönlichen genaue Angaben zu Art und Beginn der Tätigkeit.
Neben dem Beginn ist auch jede Veränderung und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsstätte dem Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen (Gewerbeummeldung). Im Falle eines innerörtlichen Umzugs muß der Gemeinde die Anschriftenänderung mitgeteilt werden. Beim Wegzug in eine andere Gemeinde muß die Aufgabe der Betriebsstätte in der alten Gemeinde und die Neuaufnahme der gewerblichen Tätigkeit in der neuen Gemeinde angezeigt werden. Wenn mehrere Betriebsstätten gegründet werden, ist jede einzelne anzumelden. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist die Sitzverlegung auch dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Die An- bzw. ggf. Abmeldung kostet jeweils eine Gebühr zwischen ca. 15 und 75 Euro. Die Festlegung als Kleingewerbe ist hier noch nicht möglich.

:idea: Legt man sich in der Anmeldung ausschließlich auf gebrauchte Bücher fest, kann es zu Problemen kommen, wenn man sein Angebot auf Ton- und/oder Filmträger erweitert. Unter Umständen kann das zur Folge haben, daß eine weitere Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung notwendig wird. Daher: Halten Sie den Geschäftszweck so unverbindlich wie möglich. Um- oder Neuanmeldungen sind lästig und kosten Geld.


Namensangabe im Schriftverkehr § 15 b GewO

Ein Unternehmen, das einen Firmennamen führt, muß im Handelsregister eingetragen sein. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit unter ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten. So lautet dann auch der Name des Unternehmens. Bei gemeinsamer Ausübung des Gewerbes durch mehrere Personen in Form einer BGB-Gesellschaft sind die Namen aller Gesellschafter aufzuführen.
Eine offizielle "Firma" dürfen solche Gewerbebetriebe nicht führen
Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen wie beispielsweise "Josef Meyer, Bücher-Service" verwendet werden. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen wie "Zum Buchfritzen", "Medienhandel" oder "Bücher-Boutique 2008" verwendet werden. Etablissement- bzw. Branchenbezeichnungen sind jedoch nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken oder nicht bereits von einem anderen branchengleichen Unternehmen genutzt werden.

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