Spezialgesetze

Gesammelte Beiträge und Tipps für gewerbliche und private Verkäufer.

Moderator: Beta

Antworten
Beta
Beiträge: 49
Registriert: Sa 25. Okt 2008, 16:02

Spezialgesetze

Beitrag von Beta »

Spezialgesetze


Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz)

:arrow: nur für Gewerbetreibende

Nach der Anmeldung wird sich die zuständige IHK mit Ihnen in Verbindung setzen. Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) gehören zur Industrie- und Handelskammer, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Mitgliedschaft ist also Pflicht.

Auch hier geht es in erster Linie um den zu erwartenden Umsatz, um daraus den Mitgliedsbeitrag für die IHK zu berechnen. Liegt der Umsatz unter 18.000 Euro im Jahr, ist die Mitgliedschaft in der Regel kostenlos.
Gleichwohl kann man ab Beginn der Mitgliedschaft alle Vorzüge der IHK in Anspruch nehmen. Wie z.B. Hilfe bei Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden, ermäßigte bzw kostenlose Teilnahme an Seminaren, Hilfestellungen in Steuer- oder Zollfragen und vieles andere mehr.
:idea: Nutzen Sie die Angebote Ihrer örtlichen IHK gründlich. Selbst wenn Ihnen in konkreten Fragen nicht direkt weiter geholfen werden kann, erhalten Sie zumindest weiterführende Hinweise auf Personen oder Institutionen, die Ihnen weiter helfen können.


Jugendschutzgesetz (JuSchG)

:arrow: für alle relevant

Das Jugendschutzgesetz verbietet das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen, Ankündigen, Anpreisen und Überlassen bestimmter Medien. Die Aufzählung enthält alle Formen der ?Abgabe?, also auch Schenkung, Beigabe o.ä. Wichtiger in diesem Leitfaden ist, daß schon das Anbieten und Anpreisen, ob mit oder ohne Bild verboten ist.

Das Anbieten von und der Handel mit jugendgefährdenden Artikeln über booklooker.de ist bereits durch die Punkte 13 und 14 der AGBs ausgeschlossen. Das Verbot gilt auch, wenn die AGBs auf booklooker.de nur erwachsene Käufer vorsehen. Und es gilt auch, wenn der/die Käufer/innen ein eigenes Giro-Konto unterhalten!

Das Gesetz erstreckt sich auf ?Trägermedien?.
§ 1 Abs.2 bestimmt:

?Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, (...)?

Es kann sich also um alle Artikel handeln, die auf booklooker.de angeboten werden.

Das gesetzliche Verbot gem. § 15 JuSchG betrifft zunächst die Medien, die in der Liste der jugendgefährdenden Medien verzeichnet sind. § 15 besagt:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, (...)
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, (...)
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden(?)?


Jedoch kann die Verbreitung von jugendgefährdenden Medien auch dann verboten sein, wenn die betreffenden Medien nicht in der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen sind. Diese Medien werden in § 15 Abs. 2 JuSchG näher beschrieben:

Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, 2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.(?)?


:arrow: Ein im Hintergrund arbeitendes System ist installiert, das die meisten Artikeleingaben der in Betracht kommenden Artikel verhindert. Es gibt aber Gründe, sich nicht allein darauf zu verlassen!

:idea: Die Indizierung von Medien wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

:idea: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gibt viermal im Jahr eine Zeitschrift heraus, die die neuesten Informationen beinhaltet. (kostenpflichtig)

:idea: Die Einsicht in die Liste jugendgefährdender Medien, auch Indizierungslisten genannt, soll in zahlreichen Bibliotheken kostenfrei möglich sein. Diese Aussage der Bundesprüfstelle hat sich allerdings um die Jahreswende 2007/2008 als nicht verallgemeinerungsfähig erwiesen.

:idea: Eine Seite http://www.bpjm.com, auf der es, wie im Forum erwähnt wurde, Informationen gegeben haben soll und möglicherweise noch gibt, fand zumindest in der Vergangenheit nicht die ungeteilte Zustimmung der Bundesprüfstelle.
:idea: Wer Zweifel bei der Eingabe eines Artikels hat, kann sich zwecks Einzelanfrage an die Bundesprüfstelle wenden. Die Email-Adresse ist: info@bpjm.bund.de.

Zur weiteren Lektüre und zur Vertiefung findet sich der Gesetzestext u.a. auf: http://www.rechtliches.de/info_JuSchG.html

Zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: http://www.bundespruefstelle.de/

Zur Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. Die FSK (= Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) ist als Tochtergesellschaft eine Einrichtung der SPIO beachtenswert ein Merkblatt: http://www.spio.de/media_content/737.pdf


Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz, BPrBG)

:arrow: für alle relevant

Das Buchpreisbindungsgesetz dient gem. § 1 dem Schutz des Kulturgutes Buch.
In § 2 erfolgen drei Definitionen:
Bücher sind demnach auch Musiknoten, kartographische Produkte und Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt, also der Kunde.

Der bekannteste Inhalt des Buchpreisbindungsgesetzes steht in den Paragraphen 3 und 5. Darin heißt es u.a.:

§ 5 Preisfestsetzung:
(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.

Gem. Abs. 4 können Verleger oder Importeure verschiedene Arten von Endpreisen festsetzen, z.B. Serienpreise, Mengenpreise, Subskriptionspreise, Sonderpreise für bestimmte im Gesetz genannte Gruppen.

Gemäß § 3 sind die nach § 5 festgesetzten Preise für die, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufen, verbindlich. Hierbei ist der Begriff ?geschäftsmäßig? sehr weit auszulegen, so daß nach einigen Meinungen auch Privatverkäufer davon betroffen sein sollen. (Das diese Meinungen möglicherweise bestätigende Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.06.2004 mit dem Aktenzeichen 11 U (Kart) 18/04 kann hier nicht thematisiert werden.) Nach einer anderen Meinung ist das entscheidende Kriterium in diesem Zusammenhang, ob die Erzeugnisse erworben wurden, um sie weiterzuveräußern. Da ein Privatverkäufer in der Regel nicht mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt, könnten z.B. als Geschenk erhaltene neue Bücher durchaus auch unterhalb des Ladenpreises angeboten werden.

Für Privatverkäufer bei booklooker.de ist dieser Streit nicht unbedingt wichtig. Der beste Zustand, der durch sie angeklickt werden kann, ist ?wie neu?. Dieser Zustand ist aber auch schon entgegen der Definition unter ?Glossar? auf booklooker.de als ?neu? verstanden worden.

Erwähnenswert ist noch eine weitere Regelung:
Gem. § 7 sind Verkäufe u.a. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler (s. hierzu auch den Artikel über Händlerrabatt in ?Sonstiges?) oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf, sowie Bücher, die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind, von der Verpflichtung nach § 3 in Verbindung mit § 5 ausgenommen. Zu der letztgenannten Ausnahme erscheint mir der Hinweis wichtig, daß das Buch nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits Mängel aufweisen muß und nicht nur als Mängelexemplar gekennzeichnet werden durfte. Auch hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil v. 26.07.2005; Aktenzeichen. 11 U 8/2005). § 7 regelt einige weitere Ausnahmen, deren Nennung den hier vorgesehenen Rahmen aber sprengen würde. Interessant ist noch § 7 Abs. 4, der bestimmte handelsübliche Nebenleistungen zuläßt, von denen einige ausdrücklich genannt werden.

Zur weiteren Lektüre und zur Vertiefung findet sich der Gesetzestext u.a. auf: http://www.rechtliches.de/info_BPrBG.html


[zu bearbeiten]
Antworten