Impressum, Widerrufs- und Rückgaberecht, Preisangaben

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Beta
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Impressum, Widerrufs- und Rückgaberecht, Preisangaben

Beitrag von Beta »

Verbraucherschutzrecht


Impressum

:arrow: für Gewerbetreibende und Unternehmer

Private Verkäufer unterliegen der Impressumspflicht nicht.

Es gilt nicht nur das Telemediengesetz sondern darüber hinaus der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. Dieser Staatsvertrag wurde im Zuge der Einführung des TMD neu gefasst.

Hier ist § 55 Abs. 1 RStV relevant, der lautet:

?(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.?

Was unter persönlichen Zwecken zu verstehen ist, regelt das Gesetz selbst nicht. Aber in der Gesetzesbegründung zur Änderung des RStV sind Beispiele genannt, die erläutern, was gemeint ist. Dort heißt es wörtlich:

?Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, daß die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.?

Das Impressum beinhaltet also den Shop-Namen, den Klarnamen des Inhabers, seine Adresse, seine Telefon-Nr., seine Mail-Adresse und ggf. seine Fax-Nr.

Die Telefonnummer kann durch ein Anfrageformular möglicherweise ersetzt werden.


Widerrufs- und Rückgaberecht §& 355, 356 BGB

:arrow: für Gewerbetreibende und Unternehmer

Die Widerrufsbelehrung belehrt den Kunden über ein gesetzliches Recht. Dieses Recht, besteht darin, den Vertrag in einer angemessenen Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 355 BGB).
Die Frist ist abhängig von dem Zeitpunkt, an dem er auf sein Recht hingewiesen wurde. Wurde er spätestens bei Vertragsabschluß auf sein Recht hingewiesen, beträgt die Frist 14 Tage. Wurde er erst nach Vertragsabschluß darauf hingewiesen, beträgt die Frist einen Monat. Wurde der Kunde überhaupt nicht darauf hingewiesen, kann er lebenslang den bezahlten Betrag gegen Rückgabe des Buches einfordern.

Diese Widerrufsbelehrung galt im November 2008 als abmahnsicher, wenn man ein einmonatiges Widerrufsrecht einräumen will:

?Für Verbraucher i.S. von § 13 BGB gilt folgende

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift*) des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer (KEINE Telefonangabe), E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

:arrow: *) ladungsfähige Anschrift heißt bei juristischen Personen, daß eine vertretungsberechtigte Person mit Vor- und Zunamen angegeben werden muß.
:arrow: Ein Hinweis auf das Impressum reicht nicht aus!


Ausschluß des Widerrufs
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (z.B. CDs und DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind.
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden; nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

Die kursiven Passagen sind anzupassen.

Gesehen auf: http://www.sellerforum.de/recht-gesetz- ... g-t82.html

:idea: Halten Sie sich als gewerblicher Verkäufer ständig auf dem Laufenden über Gesetzesänderungen und Urteilen zur Internet-Präsenz. Die Handels-Gesetze ändern sich ständig bzw. werden durch neue Gesetze und Verordnungen angepaßt. Vor allem untergeordnete Gerichte (Amts- und Landgerichte) legen ein Gesetz zum Teil sehr unterschiedlich aus. Sie werden sich ständig über aktuelle Urteile zum Online-Handel informieren müssen, wenn Sie nicht eines Tages in die Abmahnfalle tappen wollen.


Das Rückgaberecht ist eine Alternative zum Widerrufsrecht.

Gem. § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.

Somit kann das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Als Voraussetzung dafür gilt, daß

eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht vorhanden ist und dem Verbraucher in Textform eingeräumt wird und der Verbraucher die textlich gestaltetet Belehrung eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

In der Regel wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eingebracht.

Als Vorteil für den Unternehmer wird gesehen, daß der Kunde als Verbraucher sein Recht regelmäßig nur durch rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware ausüben kann. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Verbraucher zunächst per E-Mail den Vertrag widerruft, Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und in der Zwischenzeit die Ware ggf. noch weiter nutzt.
Als Nachteil für den Unternehmer kann gesehen werden, daß er bei ?Widerruf und Rückgabe Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt?. Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 2 BGB, der zufolge der Unternehmer die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abwälzen kann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- ? nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, findet beim Rückgaberecht keine Anwendung.

:arrow: Die gleichzeitige Einräumung von Widerrufs- und Rückgaberecht ist nicht möglich!

:arrow: Ein völliger Ausschluß des gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechts ist nicht möglich


Preisangaben

:arrow: für Gewerbetreibende und Unternehmer

Hier gibt es besondere Informationspflichten nach Preisangabenverordnung (PAngV)

Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung (hier fehlt es mir an konkreten Beispielen bei Artikeln, die bei Booklooker angeboten werden) anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften (z.B. ->Buchpreisbindungsgesetz) nicht entgegenstehen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV besteht ferner die Verpflichtung, zusätzlich zu der Angabe der eigentlichen Kosten darauf hinzuweisen, daß der Verbraucher (also der Käufer) zusätzlich mit der Mehrwertsteuer belastet wird, bzw. daß der geforderte Preis die Umsatzsteuer bereits enthält. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist ferner darauf hinzuweisen, wenn Liefer- und Versandkosten anfallen. (Drittkosten). Fallen solche Drittkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, weil z.B. die Angaben zunächst pro Buch ausgewiesen werden und die Kosten bei Mehrfachbestellungen andere sind, so sind die näheren Einzelheiten der weiteren Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Kunde die Höhe leicht errechnen kann (z.B. Mengen oder Gewichtsstaffel).

booklooker.de vereinfacht die Erfüllung dieser Pflichten dadurch, daß die Preise Pflichtangaben sind (s. auch: Thema 4 Einstellen von Artikeln bei Booklooker), ohne die kein Artikel angeboten werden kann. Darüber hinaus werden Möglichkeiten zu Mengen- und Gewichtsstaffelpreisen ebenso zur Verfügung gestellt wie individuelle Möglichkeiten der Eintragung von Preisen oder Staffelungen. Die technische Handhabung dieser Einrichtung ist Bestandteil des ?Thema 4: Einstellen von Artikeln bei Booklooker?

Zur weiteren Lektüre und zur Vertiefung findet sich der Gesetzestext u.a. auf: http://www.rechtliches.de/info_PAngV.html

Es ist für den Anfänger und juristischen Laien einfacher und sicher, die vom System zur Verfügung gestellten Vorgaben zu nutzen und diese - soweit erforderlich oder gewünscht - auszufüllen.
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