Auf die Gefahr hin, mal wieder "Haue" zu bekommen, weil ich es wage, als "kommerzieller" Rechtsanwalt mit Klarnamen zu posten, möchte ich trotzdem gerne bzgl. der hier diskutierten Fragen zur Aufklärung beitragen:
1. Grundsätzlich gilt: Der gewerbliche Verkäufer muß entweder ein Widerrufs-
oder ein Rückgaberecht vorsehen und die Verbraucher hierüber belehren. Wer beides zugleich tut, führt nach Meinung des LG Frankfurt den Verbraucher in die irre und handelt daher wettbewerbswidrig.
Also: Niemals die Begriffe im Angebot verwechseln!
2. Es besteht ? nach der Rechtsprechung der Landgerichte Berlin und Leipzig ? eine Besonderheit für Angebote wie Ebay oder andere Verkaufsplattformen, bei denen der Vertrag durch Gebotsabgabe oder Klick auf den "sofort Kaufen"-Button zustande kommt: Diese müssen nämlich zwingend ein (einmonatiges) Widerrufsrecht vorsehen und entsprechend darüber belehren. Das Rückgaberecht soll danach bei diesen Angeboten unzulässig sein, weil es nur vertraglich in Textform vereinbart werden könne und Ebay die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Auch wenn ich diese Rechtsprechung angreifbar halte, dürfte derzeit es sicherer sein, bei solchen Konstellationen auf die Verwendung des Rückgaberechts zu verzichten.
3. Bei booklooker.de ist es - anders als bei eBay - aber grundsätzlich rechtlich möglich, ein
Rückgaberecht und auch nur
zwei Wochen Rückgabe- oder Widerrufsrecht einzuräumen. Dies liegt daran, dass der Verkäufer den Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch AGB regeln kann und es so durch einen "juristischen Trick" erreichen kann, dem Käufer rechtzeitig eine Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung zu stellen.
Ich hoffe, ein wenig zur Aufklärung bzgl. dieser Problematk beigetragen zu haben.
Zur allgemeinen Problematik der rechtssicheren Angebote noch ein paar abschließende Gedanken.
Ich verstehe, dass die rechtlichen Feinheiten und damit die Ursache der der zahlreichen Abmahnungen in diesem Bereich mit dem gesunden Menschenverstand nur schwer zu begreifen sind.
Zugleich verurteile ich die gnadenlose "Abzocke", welche manche Kollegen mittels Abmahnungen veranstalten und Tausende von Anbietern erheblich schädigen. Deshalb haben wir auch eine "Initiative gegen Massenabmahnungen im Internet" unter
www.abgemahnt.org ins Leben gerufen, deren - nichtkommerzielles - Ziel es ist, den Informationsaustausch zwischen den Geschädigten zu verbessern, damit den Massenabmahnern rechtsmissbräuchliches Handeln leichter nachgewiesen werden kann.
Allerdings: Wer meint in diesem rechtlich sehr anspruchsvollen Bereich nur mit dem "Abpinnen" von Belehrungen der Konkurrenz oder gestützt auf Laienmeinungen sein Angebot "abmahnsicher" zu bekommen, der gefährdet die Wirtschaftlichkeit seines Angebots ohne Not.
Und wer diese Mahnung als "Werbung" auffasst, der möge gerne sein Angebot weiter nach eigenen Vorstellungen gestalten, jedenfalls, bis die erste Abmahnung kommt und er danach diejenigen doppelt finanziert, deren Rat er ablehnt.
Ich halte letzteres jedenfalls nicht für ökonomisch.